Richter Holger Staudler, Rechtsbeugung im Fall 20 C 454/13 am Amtsgericht Lübben
Auszug aus Urteil bzw. Zensur-Beschluß in dem Ri. das Umweltinformationsgesetz vorsätzlich, rechtswidrig und Verfahrensschädlich nicht anwendet
Soweit der Verfügungsbeklagte meint, Anspruch auf weitergehende Information zu haben und sich die Verfügungsklägerin dem verschließt, mag er etwaige verwaltungsrechtliche Schritte, ggf. auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes, überlegen.
Fall Stadtwerke Lbn., gemäß UIG illegale Auskunftsverweigerung durch SÜW ...
Rechtsverletzung durch den "Richter" gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__546.html ZPO § 546 mittels (vorsätzlicher) Nichtanwendung des UIG

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Rechtsgrundsatz: "Iura novit curia" Das Gericht muß das Recht kennen und (richtig) anwenden
Amtspflichtverletzung Amtspflicht Amtshaftung StHG Schadensersatz Schmerzensgeld Pflicht geltendes Recht anzuwenden ZPO § 546 Rechtsverletzung, DRiG § 38. BRD-PresseZensur: Forderung auf Freilassung gegen sogenannte Ordnungshaft.
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